Verkürzung der Sperrfrist
Nachfolgend finden Sie Informationen zu der Sperrfrist und Möglichkeiten zur Verkürzung der Sperrfrist. Außerdem finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen.
Wann wird eine Sperrfrist verhängt?
Grundsätzlich wird bei strafrechtlichem Entzug der Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von 6 Monaten bis 5 Jahren verhängt. Eine derartige Formulierung lautet z.B. „… damit haben Sie sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Ihre Fahrerlaubnis wird entzogen. Die zuständige Verwaltungsbehörde wird angewiesen, nicht vor Ablauf von X Monaten eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.“. Frühestens 3 Monate vor Ablauf der Sperrfrist können Sie einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis stellen. Näheres dazu finden Sie im §69a StGB.
Wozu dient die Sperrfrist?
Die Sperrfrist dient dem Zweck der „Besserung und Sicherung“. Mit der „Besserung“ ist gemeint, dass Sie die Zeit nutzen sollten um sich zu bessern, so dass Verhaltensweisen, die letztendlich zu einer Verurteilung und zum Entzug der Fahrerlaubnis führten, in Zukunft nicht wieder gezeigt werden. Daher empfiehlt es sich die Sperrfrist bestmöglich zu nutzen und sich bspw. gemeinsam mit einem Verkehrspsychologen auf die bevorstehende MPU vorzubereiten. Mit „Sicherung“ ist schlichtweg gemeint, dass die Gemeinschaft in dieser Zeit geschützt ist.
Ist es möglich die Sperrfrist zu verkürzen?
Ja, das ist möglich. Der Grund für die Sperre ist eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Entsprechend kann das Gericht die Sperre später kürzen, wenn es zu der Annahme kommt, dass die Ungeeignetheit nicht länger fortbesteht. Diese Annahme – es muss keine absolute Gewissheit sein, eine Annahme reicht – kann z.B. darauf basieren, dass Sie erfolgreich eine verkehrstherapeutische Maßnahme absolviert haben.
Genau ist dies im §69a Abs. 7 StGB geregelt:
„Ergibt sich Grund zu der Annahme, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend“